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Keine
artgerechte Haltung in Delfinarien möglich!
von Hans Gast u.
Mariola Heinrich
Das Jahr 2007
wurde von der UNO zum Jahr des Delfins ernannt.
In England
wurden bereits alle Delfinarien geschlossen, die Schweiz folgt
diesem Trend derzeit. Ebenso erteilte Kroatien im Mai 2007 dem
Neubau eines Delfinariums eine Absage. Nur in Deutschland hat man
noch nicht begriffen, dass quälerischer Tierhaltung weder
tier- noch rechtskonform möglich und daher nicht mehr länger
vertretbar ist.
In deutschen Delfinarien (Allwetterzoo
Münster, Neiderpark Soltau, Tiergarten Nürnberg, Zoo
Duisburg) werden insgesamt 18 Delfine nicht artgerecht gehalten.
Es sind zwar in Deutschland fünf der ehemaligen neun
Delfinarien geschlossen. Doch es gibt auch eine Planung, in Glowe
auf Rügen ein neues Delfinarium. Das „Delphi-Mar“,
zu errichten.
Delfinarien bieten
niemals eine würdige, geschweige denn artgerechte Haltung
Delfine
sind hochintelligente Tiere. Sie legen in Freiheit täglich
weite Strecken von bis zu 250 Kilometern zurück und tauchen
bis zu einem halben Kilometer tief. Sie senden Klicklaute aus, um
sich im Meer zu orientieren. Wenn die Laute auf ein Hindernis
treffen, gibt es ein Echo. In einem Betonbecken entwickelt sich
die Echolokation zu einer unermesslichen Qual. Ihre eigenen
Schallwellen hallen von den Wänden zurück. Es ist auch
ein Trugschluss, dass ein Delfin aussieht, als würde er
immerfort lächeln. Delfine haben nach oben gebogene
Mundwinkel – ob sie nun traurig und erschöpft –
oder nicht.
Nach 55 Jahren Delfinforschung ist den
Wissenschaftlern klargeworden: In den winzigen Schwimmbecken
mit gechlortem Wasser haben diese Tiere nichts zu suchen. Mehr
als ein Drittel von ihnen stirbt innerhalb der ersten fünf
Jahre ihrer Gefangenschaft. Die Todesliste z.B. des Nürnberger
Delfinariums erzählt uns das elende Schicksal von 34
Delfinen. Allein im letzten Jahr starben im Nürnberger
Delfinarium eine Delfin-Mutter und drei Babys. Doch statt das
Delfinarium zu schließen, soll es jetzt noch ausgebaut
werden. Für ca. 17 Millionen Euro wollen die Betreiber eine
„Delfin-Lagune“ bauen. „Lagune“ bedeutet
aber den Zugang zum Meer und nicht zu einer Betonwand eines
Delfinariums.
Die Nachzucht der Delfine in Delfinarien ist
auf Grund der nicht artgerechten Haltungsbedingungen sehr
schwierig. Die meisten Tiere überleben das erste Jahr nicht
oder sie sterben bevor sie mit 6 bis 13 Jahren ihre
Geschlechtsreife erlangen. Deshalb gibt es zu wenig Nachzuchten,
um den Bestand der Delfinarien aufrechterhalten zu können.
Zu verbieten ist
daher neben der Haltung, auch die Nachzucht von Delfinen. „
Die Zucht in Delfinarien funktioniert nicht“, weiß
Meeresbiologe Dr. Karsten Brensing vom WDCS. „ Die
Muttertiere und Babys in Gefangenschaft verlieren ihre
natürlichen Instinkte, der Nachwuchs stirbt!“
Da
es auf Grund der nicht artgerechten Haltung der Delfine in
Gefangenschaft kaum Nachkommen gibt, ist zu befürchten, dass
über Umwege Wildfänge eingeführt werden. Zwar ist
der Import in der EU für kommerzielle Zwecke verboten, aber
leider erteilen Spanien und Italien noch immer
Ausnahmegenehmigungen zum Import Großer Tümmler aus
freier Wildbahn. Die rechtlichen Schlupflöcher zum Import
solcher Wildfänge sind noch sehr groß.
Die
internationale Staatengemeinschaft erkannte die fatalen Folgen
der Lebendfänge auf die wildlebenden Populationen des Großen
Tümmlers, und folglich wurde von der Vertragskonferenz zum
Washingtoner Artenschutzabkommen CITES 2002 der Handel mit
Delfinen für kommerzielle Zwecke weltweit verboten.
Gleichfalls ist der Import des Großen Tümmlers in die
EU für kommerzielle Zwecke untersagt (Verordnung Nr. 338/97
des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier-
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom
9.Dezember 1996). Zusätzlich verbietet das „Übereinkommen
für die Erhaltung der europäischen wildlebenden
Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume“
vom 19. September 1979 („Berner Konvention“)
grundsätzlich jede Form absichtlichen Fangens und Haltens
der streng geschützten Großen Tümmler (Artikel 6,
Buchstabe a der Berner Konvention).
Delfine sind keine
Therapeuten
Tier- und
Naturschützer kämpfen gegen Flippershows und
DelfinTherapien in Delfinarien. Es ist längst erwiesen, dass
die Zusammenarbeit mit Pferden oder Hunden die Sinne des Menschen
umfassend anspricht, der Seele guttut und manche Leiden heilen
hilft. Leider setzen Therapeuten seit 25 Jahren auch Delfine ein,
um körperlich und geistig geschädigte Kinder zu
behandeln – vor allem autistische Kinder mit Down-Syndrom
(Mongolismus) oder auch mit einer Bewegungsstörung als Folge
frühkindlicher Hirnschädigung.
Frau Maria
Kaminski, Präsidentin des Bundesverbandes Autismus
Deutschland, spricht sich gegen diese Therapieform aus: „Ich
favorisiere andere Therapieformen, deren Wirkung bereits seit
langer Zeit wissenschaftlich sehr gut bewiesen ist und die zudem
weitaus günstiger angeboten werden. Schon alleine der
Kostenfaktor spricht eindeutig gegen die Delfintherapie, die
oftmals mehrere Tausend Euro verschlingt und die Eltern
behinderter Kinder in Existenznöte bringen kann!“
Therapien von einer
halben Stunde kosten durchschnittlich 350 Euro, teilweise aber
auch bis zum Doppelten. Durch mehrwöchige Aufenthalte im
Ausland kommen da rasch einige Tausend Euro hinzu. Ein Delfin in
Gefangenschaft ist vor allem eine Gelddruckmaschine.
Laut
ocean care e.V. /Schweiz “widerlegen die Studien aber die
Annahme, dass sich die Delfine besonders für kranke Menschen
interessieren und sich deshalb vermehrt mit ihnen abgeben.“
(Brensing & Linke, 2004). Vielmehr zeigten Beobachtungen der
Delfine während der Therapiesitzungen, dass die Tiere
deutlich unter Stress stehen und versuchen, den Menschen
auszuweichen (Brensing, Linke et al., 2005). Bei direkten
Interaktionen mit den Delfinen kann es zu aggressiven Verhalten
der Tiere gegenüber Menschenmit der Folge von Verletzungen
kommen. Zudem besteht das Risiko der Übertragung von
Krankheiten vom Menschen auf das Tier und umgekehrt, z.B.
Pilzerkrankungen, Salmonellen usw. Die Fälle des aggressiven
Verhaltens sind bereits offiziell bekannt.
Die Delfintherapie
wird bisher nur in den USA, Israel, Australien und in
Großbritannien durchgeführt, und zwar in halb offenen
Haltungen im Meer.
Wildtiere in der
Therapie sind abzulehnen. Aus Tierschutzgründen sollte
generell nur mit domestizierten Arten gearbeitet werden!
Das Tierschutzgesetz
berührt die Haltung von Delfinen sowohl in §2 wie in §
13 Abs.3, der den Verordnungsgeber ermächtigt, u.a. das
Halten von Delfinen zu verbieten oder von einer Genehmigung
abhängig zu machen. Jedoch handelt es sich bei § 13
Abs.3 TierSchG um eine Ermächtigungsgrundlage für die
noch zu erlassende Rechtsverordnung. Sind Delfinen Schmerzen,
Leiden oder Schäden zugefügt worden, so muss (wie
immer) geprüft werden, ob auch eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 18 Abs. 1 oder Abs. 2 TierSchG vorliegt oder ob sogar eine
Straftat nach § 17 Nr. 1 oder Nr. 2 TierSchG verwirklicht
wurde.
Die artgerechte Haltung von Delfinen in
Gefangenschaft des Menschen ist ein grundlegender Widerspruch in
sich: Davon ausgehend, dass es bei den Delfinen in den deutschen
Delfinarien in Zoos und Tierparks überwiegend, ja fast
ausschließlich um Wildfänge handelt, ist der Fang für
diese Tiere zunächst ein unbeschreiblicher Schock. Der
Delfin wird in eine ihm völlig fremde, bedrohliche Situation
entführt, in der er außerstande ist, vor seinem Feind
zu fliehen. Die Gefangennahme und Haltung von Delfinen (z.B.
Großer Tümmler) stört deren Wohlbefinden
erheblich. (Das Bundesverfassungsgericht will in einem seiner
Kernsätze zu den tierschutzrechtlichen Zielen des TierSchG
die Pflege des Wohlbefindens der Tiere ausdrücklich
„weiterverstanden“ wissen und bezieht sich dabei auf
§ 2 TierSchG
Jacques Yves
Cousteau, der bekannte Oceanograph, wurde einmal Zeuge einer
Selbsttötung eines Delfins in Gefangenschaft. Rick O´Barry
(der ehemalige Trainer der fünf „Flipper“-Delfine)
nimmt an, dass sich sein Schützling selbst tötete,
indem er die Atmung einstellte.
Das vom Gesetzgeber selbst
nach § 13 Abs. 3 TierSchG dem Verordnungsgeber
anheimgestellte Verbot der Haltung von Delfinen ist daher nicht
„unverhältnismäßig“.
Das träfe nur
dann zu, wenn die Gefangennahme von Delfinen und deren Haltung
das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen würde.
Ist der tierfreundliche Maßstab des BVerfG für eine
den Grundbedürfnissen der Delfine entsprechende Tierhaltung
wegen ihres Wildtiercharakters nicht erfüllbar, ist allein
das Haltungsverbot folgerichtig und gesetzmäßig.
Bei
den Nachkommen der Delfin-Wildfänge gilt die Beweisregel,
dass sie dieselben endogenen fixierten Bedürfnisse haben wie
ihre in Freiheit lebenden Artgenossen.
Die dargestellte
Rechtsauffassung erhält durch Einführung des
Staatsziels Tierschutz ein zusätzliches nicht entkräftetes
Gewicht ( vgl. Kluge, Hg., TierSchG, §2 Rn 72 ff). Die vom
BVerfG hervorgehobenen Grundbedürfnisse der jeweiligen
Tierarten sind nach § 2 TierSchG uneingeschränkt zu
erfüllen!
Als Tiere „wildlebender Art“
gelten in Freiheit lebende Delfine. Die Schutzrichtung der
Ermächtigung betrifft aber nicht die wilden, in Freiheit
lebenden Delfine, sondern die in Gefangenschaft in Delfinarien
unter der Herrschaft des Menschen lebenden Tiere. Es kommt nicht
darauf an, ob die von der Verordnung betroffenen Delfine aus der
Wildnis gefangen wurden oder ob sie bereits in der Gefangenschaft
gezüchtet wurden (wobei letzteres, wie eingangs geschildert,
fast nicht vorkommt)
Der Zweck der Ermächtigung zielt
nach § 13 Abs. 3 TierSchG darauf, das Halten von Delfinen,
den Handel mit solchen Tieren sowie die Einfuhr oder die Ausfuhr
aus dem Inland in einen der EU nicht angehörenden Staat zu
verbieten. Aus ethischen Gründen ist die Haltung und der
längere Transport der Delfine grundsätzlich nicht zu
rechtfertigen. Jedenfalls müssen die Leiden der Delfine, die
mit einer artwidrigen Haltung und mit ihrer wirtschaftlichen
Nutzung einhergehen, vermieden werden. Die durch die Verordnung
möglichen Verbote und Beschränkungen des Umgangs mit
Delfinen sind daher im Sinne des vorbeugenden Tierschutzes
notwendig.
Die Ermächtigungsnorm wird dadurch
konkretisiert, dass für das genehmigungspflichtige
Verbringen, Handeln und Halten von Delfinen die Zuverlässigkeit
und Sachkunde des Antragstellers sowie artgemäße
Haltungsbedingungen der Tiere gefordert werden können. Die
Anforderungen entsprechen somit materiell den
Erlaubnisvoraussetzungen des § 11 TierSchG. Ein Verstoß
gegen § 13 Abs. 3 TierSchG ist als vorsätzliche oder
fahrlässige Tat nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 b TierSchG
ordnungswidrig, wenn jemand einer auf Grund der nach
§ 13 Abs. 3
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt. Liegt zugleich ein
Tatbestand des § 17 TierSchG vor, ist dieser
vorrangig.
Weil also gefangene Delfine niemals artgerecht
gehalten werden können, muss jeweils sofort die „Notbremse“
gezogen werden, sind die Delfinarien zu schließen und
geplante Neubauten bzw. Erweiterungsbauten zu verhindern. Da man
die vorhandenen Delfinarien nicht einfach über Nacht
schließen kann, muss man die Wildfänge für
Delfinarien unterbinden.
Rechtlich sind die Delfinarien
auf Grund fehlender Aktivlegitimation nicht zu verhindern. Aber
politisch/parlamentarisch besteht die Möglichkeit, etwas für
die Delfine und gegen die Delfinarien zu tun:
Wildfänge für
Delfinarien unterbinden. Die heute noch üblichen
Ausnahmegenehmigungen in Italien und Spanien zum Import aus der
freuen Wildbahn sind zu unterbinden. Auswilderung der
Delphine, die in Deutschland in Delfinarien leben. Schließung
sämtlicher Delfinarien in Deutschland. Ergänzend
muss die EU veranlasst werden, die von ihr im Dezember 2006
wieder gebilligte, bislang verbotene Form der Netzfischerei
rückgängig zu machen, da sie den Tod Tausender
Mittelmeer-Delfine zur Folge hat.
Kassel/Kirchen
22.8.2007
Die
Arbeitsgemeinschaft Tierschutz und Ökologie, DIE LINKE. LV
Hamburg, erklärt diese Text zum Arbeitspapier .
Dirk Schrader,
Hamburg
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